In diesem Beitrag
Eine geerbte Immobilie braucht eine Bewertung, die zum Anlass passt. Für einen heutigen Verkauf ist eine andere Fragestellung entscheidend als für eine Einigung unter Miterben oder die steuerliche Bewertung eines zurückliegenden Erbfalls. Bevor eine Zahl genannt wird, sollten Zweck, Stichtag und benötigter Nachweis feststehen.
Nach einem Todesfall kommen oft viele Entscheidungen gleichzeitig. Mein Ansatz ist deshalb: erst die Grundlagen ordnen, dann die Immobilie sachlich einordnen und anschließend die Möglichkeiten besprechen. Du musst dich nicht bereits für einen Verkauf entschieden haben, um Klarheit über den Wert zu suchen.
Bewertungsbogen für den Erbfall kostenlos herunterladenPDF · 2 Seiten · ausfüllbar · kostenlos
Wofür brauchst du den Immobilienwert?
| Dein Anliegen | Was vor der Bewertung geklärt werden sollte |
|---|---|
| Verkauf planen | Aktueller Markt, heutiger Objektzustand und realistischer Vermarktungsrahmen |
| Einigung in der Erbengemeinschaft | Gemeinsam vereinbarter Zweck, Stichtag, Bewertungsumfang und Umgang mit offenen Fragen |
| Erbschaftsteuer | Maßgeblicher steuerlicher Stichtag, gesetzliche Bewertungsregeln und Anforderungen an einen möglichen Nachweis |
| Streit oder gerichtliches Verfahren | Welche Bewertungsform und welche Qualifikation der Empfänger verlangt |
Diese Unterscheidung spart Missverständnisse. Eine für den Verkauf gedachte Marktpreisermittlung ist nicht automatisch der passende Nachweis für jeden anderen Zweck.

Welcher Bewertungsstichtag gilt im Erbfall?
Für die Erbschaftsteuer richtet sich der Bewertungsstichtag grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist das im Regelfall der Todestag; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Grundlage sind § 9 ErbStG und § 11 ErbStG.
Für einen heutigen Verkauf interessiert hingegen der heutige Markt. Liegt der Erbfall mehrere Jahre zurück, können Nachfrage, Zustand und Nutzung inzwischen anders sein. Ein heutiges Exposé ersetzt deshalb keine stichtagsbezogene Betrachtung der damaligen Situation.
Bei einer privaten Einigung sollte ausdrücklich vereinbart werden, welcher Zeitpunkt zugrunde gelegt wird. „Wir lassen das Haus bewerten“ ist dafür noch zu ungenau.
Hilfreich sind datierte Fotos, frühere Pläne, Mietunterlagen und Angaben zu Modernisierungen. Arbeiten nach dem maßgeblichen Stichtag müssen zeitlich erkennbar bleiben. Sind Rechnungen nicht mehr vorhanden, notiere Jahr und Umfang nach bestem Wissen und kennzeichne Schätzungen eindeutig.
Welche Faktoren zählen bei einer geerbten Immobilie?
Auch ein geerbtes Haus wird nicht allein nach Wohnfläche oder Familienerinnerungen bewertet. Lage, Grundstück, tatsächliche Fläche, rechtlich geklärte Nutzung, baulicher Zustand und passende Marktdaten gehören zusammen.
Besonders häufig sind ältere Angaben zu prüfen: Wurde der Dachausbau genehmigt? Stimmt die Wohnfläche? Welche Heizung ist tatsächlich eingebaut? Bestehen Mietverhältnisse oder Rechte Dritter? Sind Schäden bekannt, die nicht aus einem alten Grundriss hervorgehen?
Wohnrechte, Nießbrauch und andere Belastungen dürfen weder übergangen noch mit einem beliebigen Pauschalbetrag abgezogen werden. Vertragsinhalt, Dauer und wirtschaftliche Auswirkungen brauchen eine eigene Prüfung.
Welche Faktoren den Hauswert bestimmen
Grundstück und Bodenrichtwert richtig einordnen
Erbengemeinschaft: eine gemeinsame Datenbasis schaffen
Wenn mehrere Personen erben, können unterschiedliche Ziele aufeinandertreffen: selbst einziehen, vermieten, verkaufen oder eine Auszahlung vereinbaren. Ein nachvollziehbarer Immobilienwert hilft, die Diskussion zu versachlichen. Er entscheidet aber nicht allein darüber, welche Lösung rechtlich und finanziell möglich ist.
Nach § 2040 BGB können Erben über einen Nachlassgegenstand grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Ein einzelner Miterbe kann daher nicht einfach allein das gesamte Nachlasshaus verkaufen. Vertretung, Vollmachten oder eine Testamentsvollstreckung müssen gegebenenfalls gesondert geklärt werden.
Für die Bewertungsbeauftragung sollten Ansprechpartner, Zugang zur Immobilie und Berechtigung zur Unterlagenbeschaffung feststehen. Sinnvoll ist außerdem, dass die Beteiligten dieselben Grundlagen erhalten und offene Fragen transparent benannt werden.
Eine gemeinsame Zahl hilft erst dann, wenn alle verstehen, auf welchen Annahmen sie beruht.
Rechenbeispiel: Immobilienwert ist nicht gleich Auszahlungsbetrag
Vollständig fiktives, vereinfachtes Beispiel: Zwei Personen sind zu gleichen Teilen Erben. Für ihre private Planung wird ein Immobilienwert von 600.000 € angenommen. Die tatsächliche offene Darlehensschuld beträgt im Beispiel 120.000 €.
| Planungsschritt | Beispielbetrag |
|---|---|
| Angenommener Immobilienwert | 600.000 € |
| Abzüglich tatsächlicher Darlehensrestschuld | −120.000 € |
| Vereinfachter rechnerischer Rest | 480.000 € |
| Davon rechnerisch die Hälfte | 240.000 € |
Die 240.000 € sind kein feststehender Auszahlungsanspruch. Weitere Nachlasswerte, Verbindlichkeiten, Vereinbarungen, Kosten und steuerliche Fragen sind hier nicht berücksichtigt. Eine Schuldübernahme bedarf gesonderter Klärung mit der Bank. Die reine Übertragung eines Eigentumsanteils entlässt niemanden automatisch aus einem Darlehen.
Außerdem ist die eingetragene Grundschuld nicht mit der aktuellen Restschuld gleichzusetzen. Für die Planung wird eine aktuelle Auskunft zum tatsächlichen Darlehensstand benötigt.

Welche Unterlagen solltest du zusammenstellen?
- Objektadresse, Grundbuchangaben und vorhandene Flurkarte.
- Grundrisse, Wohnflächenberechnung und verfügbare Bauunterlagen.
- Angaben zum Zustand am benötigten Stichtag, datierte Fotos und Modernisierungen; Rechnungen nur, wenn vorhanden.
- Mietverträge und aktuelle Mietangaben bei vermieteten Immobilien.
- Unterlagen zu Rechten und Belastungen sowie tatsächlichen Darlehensständen, soweit für den Zweck erforderlich.
- Bei Wohnungen: Teilungserklärung, Hausgeldabrechnungen und Versammlungsprotokolle der letzten drei Jahre, aktueller Wirtschaftsplan und Informationen zu Rücklagen und beschlossenen Maßnahmen. Ältere weiterhin relevante Beschlüsse zusätzlich berücksichtigen.
- Berechtigungsnachweise und Vollmachten nach Anforderung der zuständigen Stelle.
Persönliche Nachlassunterlagen solltest du nur übermitteln, soweit sie für die konkrete Aufgabe erforderlich sind. Für eine erste Anfrage reichen zunächst Objekt, Anlass und Kontaktmöglichkeit.
Reicht eine Marktpreisermittlung für das Finanzamt?
Verlass dich nicht darauf, dass eine für den Verkauf erstellte Einschätzung automatisch steuerlich anerkannt wird. Für einen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gelten besondere Anforderungen. Kläre den benötigten Nachweis und die hierfür erforderliche Qualifikation vor einer Beauftragung mit deiner Steuerberatung und dem zuständigen Finanzamt. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist § 198 BewG.
Meine sachverständige Marktpreisermittlung für 299 € dient der vereinbarten Marktpreiseinschätzung. Sie ist keine pauschale Zusage eines steuerlich oder gerichtlich anerkannten Gutachtens. Ein anderer Nachweiszweck benötigt eine vorherige Abstimmung von Umfang, Eignung und Kosten. Steuerliche Fristen und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten gehören in die steuerliche Beratung.
Kostenloser Bewertungsbogen für den Erbfall
Der zweiseitige PDF-Bogen hilft, Zweck, Stichtag, Unterlagen und offene Entscheidungen zu strukturieren. Er enthält ausfüllbare Felder sowie Datum und Unterschrift für die eigenen Angaben. Er ist weder eine Vollmacht noch eine Zustimmung zum Verkauf oder zur Verteilung des Nachlasses.
Bewertungsbogen für den Erbfall als PDF herunterladenPDF · 2 Seiten · ausfüllbar · kostenlos
Du möchtest zunächst wissen, welche Bewertung für eure Situation sinnvoll ist? Wir besprechen das Anliegen, bevor ein Auftrag entsteht. Immobilienvermittlungen erfolgen ausschließlich über McMakler.
Bewertung im Erbfall unverbindlich besprechen
Behalten oder verkaufen? Die wirtschaftlichen Fragen sortieren
Stand: 21.09.2026. Gesetzliche Quellen sind bei den jeweiligen Aussagen verlinkt. Die Beispielrechnung ist keine Nachlassabrechnung; der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.